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Interessensgemeinschaft
Grünes Grasbrunn
 
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   Letzte Aktualisierung: 11.02.2011
 
 
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ARCHIV - BAUSCHUTZVERORDNUNG

Die Baumschutzverordnung in der aktuellen Fassung (Fortsetzung)

Mit dem Paragraph 2 (Schutzzweck) soll belegt werden, warum wir eine Baumschutzverordnung brauchen. Der Rest der Verordnung ist eigentlich unwichtig, wenn man die Argumente liest, die gegen den "Zweck der Verordnung" sprechen. Sie werden feststellen, das eine Baumschutzverordnung nur eine von vielen Theorien ist, die in der Praxis leider dem nicht standhalten, was sie suggerieren wollen. Man entdeckt hier fast ein paar Parallelen zu den Theorien von Karl Marx.

Zweck der Verordnung ist es,  
1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu erreichen Kann die Einführung einer Baumschutzverordnung dies erreichen? Oberflächlich betrachtet: ja! In der Praxis jedoch wird durch die Baumschutzverordnung das Gegenteil bewirkt. Mal abgesehen davon, das Bäume gefällt wurden und immer noch gefällt werden, um der Baumschutzverordnung zu entgehen. Das Schlimme ist: die meisten dieser Bäume werden wegen der Baumschutzverordnung nicht mehr ersetzt! Ohne sie wahrscheinlich schon, zumindest war das die letzten Jahre so. Die "innerörtliche Durchgrünung" hat also bereits gelitten und wird jetzt auch weiterhin empfindlich und nachhaltig leiden.
2. das Ortsbild zu beleben Hier gilt das gleiche wie unter 1. Die beiden Paragraphen hätte man auch zusammenfassen können, denn natürlich belebt eine innerörtliche Durchgrünung gleichzeitig das Ortsbild! Ergo leidet auch das Ortsbild unter der Baumschutzverordnung. Viele Strassenbäume sind im Besitz der Gemeinde. Für ein "belebtes Ortsbild" müsste man also nicht zusätzlich den privaten Gartenbesitzer mit einer Verordnung gängeln.
3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu verbessern Es ist eine Tatsache, das die Gemeinde Grasbrunn von Wald umsäumt ist (hier eine Luftbildaufnahme des Gemeindegebiets, das Dunkelgrüne ist übrigens der Wald smiley). Der Baumbestand innerhalb der Ortschaften trägt mit einem Anteil zum Naturhaushalt der Gemeinde bei, der irgendwo bei 0,0xx% liegen dürfte.
4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern Hier gilt das Gleiche wie unter 3. Der Baumbestand innerhalb der Ortschaften ist auch im besten Fall noch zu gering, um diesbezüglich was bewirken zu können. Wenn hier was erreicht werden soll, dann bringt ein Tempolimit auf der A99 oder Ortsumgehungen um die Dörfer oder eine andersartige Reduzierung des Durchgangsverkehrs das 100fache.


Der Paragraph 3 (Verbote) ist soweit klar. Hier wird es allerdings zu Ungleichbehandlungen kommen, da natürlich auch subjektive Auslegungen möglich sind. Es ist doch klar, die ordnungsgemässe Pflege wie den Zuschnitt hat der Besitzer des Baums selbst zu leisten. Nur wird er sich jetzt dafür rechtfertigen müssen, wenn er dabei ein Fehler macht. Und was ein Fehler ist, wird ein zuständiger Gemeindemitarbeiter (oder wie auch immer das delegiert wird) festlegen müssen. Hoffentlich sind Sie dem sympathisch...

Der Paragraph 4 (Ausnahmen) ist selbsterklärend. Punkt 1 ist der wichtigste: Er wird dafür sorgen, das jeder Baum, der die Grenze von 100cm Baumumfang erreicht, vorsorglich gefällt wird. Denn danach wäre der Baum keine Ausnahme mehr, er fiele jetzt unter die Baumschutzverordnung. Ab diesen Zeitpunkt gelten die Verordnungsbestimmungen, und die müssen Sie ab jetzt beachten. Faktisch ist der Baum nicht mehr Ihr uneingeschränktes Eigentum. Alle Pflichten (Verkehrssicherung und alle anderen Erhaltungskosten) liegen weiterhin bei Ihnen. Die Rechte, die Sie an diesem Baum noch haben, werden durch die Baumschutzverordnung festgelegt.

Der Paragraph 5 (Genehmigung) ist ebenfalls heikel. Wann sind "Gründe allgemeinen Wohls", "unbeabsichtige Härte" oder eine "nicht gewollte Beeinträchtigung der Natur" gegeben"? Wer trifft diese Entscheidungen? Sogar teure, sebstbezahlte Gutachten werden ihnen da u.U. nicht weiterhelfen, wie der Fall "von Finck" beweist. Hier wurde die Baumfällung offiziell angekündigt und mehrere Gutachten lagen vor. Diese wurden von Gemeinderat Bornheimer in der Gemeinderatssitzung vom 23.2.2010 mit "Gefälligkeitsgutachten" und sogar "Fälschung" abgetan. Nachfolgend der passende Artikel des Süd-Ost Kuriers (mit der Aussage von Herrn Bornheimer) und die Finck'schen Gutachten. Könnte es nicht sein, das genauso willkürlich argumentiert wird, wenn es um Ihren Baum geht? Trotz einem Gutachten?

Süd-Ost Kurier 10.3.2010
Foto eines der Bäume
Gutachten
Baumsanierung

Den Paragraph 6 (Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung) müssen wir nicht weiter kommentieren. Vielleicht nur so viel: mit Geld kann man sich vermutlich doch alles kaufen!

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